TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/1 W113 2280497-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Entscheidungsdatum

01.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
EisbG §128
EisbG §129
EisbG §133
EisbG §139
EisbG §140 Abs1
EisbG §140 Abs2
EisbG §140 Abs3
EisbG §148
EisbG §149
EisbG §150
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 128 heute
  2. EisbG § 128 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  3. EisbG § 128 gültig von 01.05.2004 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  1. EisbG § 129 heute
  2. EisbG § 129 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  3. EisbG § 129 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004
  1. EisbG § 133 heute
  2. EisbG § 133 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  3. EisbG § 133 gültig von 27.07.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  4. EisbG § 133 gültig von 31.12.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2005
  5. EisbG § 133 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  1. EisbG § 139 heute
  2. EisbG § 139 gültig ab 01.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 139 gültig von 23.12.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  4. EisbG § 139 gültig von 23.04.2010 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  1. EisbG § 140 heute
  2. EisbG § 140 gültig ab 01.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 140 gültig von 23.04.2010 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  1. EisbG § 140 heute
  2. EisbG § 140 gültig ab 01.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 140 gültig von 23.04.2010 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  1. EisbG § 140 heute
  2. EisbG § 140 gültig ab 01.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 140 gültig von 23.04.2010 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  1. EisbG § 148 heute
  2. EisbG § 148 gültig ab 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 148 gültig von 23.04.2010 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  1. EisbG § 149 heute
  2. EisbG § 149 gültig ab 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 149 gültig von 23.04.2010 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  1. EisbG § 150 heute
  2. EisbG § 150 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 150 gültig von 27.11.2015 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 150 gültig von 23.04.2010 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010

Spruch


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W113 2280497-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 28.09.2023, Zahl 2023-0.639.817, betreffend Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Eisenbahngesetz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des römisch 40 , wohnhaft römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 28.09.2023, Zahl 2023-0.639.817, betreffend Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Eisenbahngesetz, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die mit Bescheid vom 10.04.2014, Zahl FE-2014-0345, erteilte Fahrerlaubnis mit der Europäischen Identifikationsnummer (EIN) AT 71 2014 0230 gemäß § 140 Abs. 1 Eisenbahngesetz (in der Folge EisbG) entzogen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die mit Bescheid vom 10.04.2014, Zahl FE-2014-0345, erteilte Fahrerlaubnis mit der Europäischen Identifikationsnummer (EIN) AT 71 2014 0230 gemäß Paragraph 140, Absatz eins, Eisenbahngesetz (in der Folge EisbG) entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 31.05.2023, Zahl 2023-0.401.142 die Fahrerlaubnis gemäß § 140 Abs. 2 EisbG ausgesetzt worden sei, weil die beschwerdeführende Partei der behördlichen Aufforderung vom 23.03.2023, einen aktuellen Nachweis der psychologischen Eignung im Sinne des § 139 EisbG vorzulegen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei. Nachdem auch in weiterer Folge kein aktueller Nachweis der psychologischen Eignung übermittelt worden sei und somit die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 EisbG als nicht mehr gegeben erachtet hätten werden können, war der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 140 Abs. 1 EisbG einzuleiten. Die Einleitung des Entzugsverfahrens sei der beschwerdeführenden Partei mit da. Schreiben vom 31.07.2023 zur Kenntnis gebracht und es sei um Stellungnahme ersucht worden. Am 03.08.2023 habe die beschwerdeführende Partei telefonisch mitgeteilt, dass auch eine im Juli 2023 durchgeführte psychologische Untersuchung ein negatives Gutachten ergeben habe und sie am 04.08.2023 eine erneute psychologische Untersuchung habe, am 09.08.2023 habe sie darüber informiert, dass auch dieses Gutachten negativ sei. Da bis dato kein aktueller Nachweis der psychologischen Eignung im Sinne des § 139 EisbG vorliege, sei die Fahrerlaubnis gemäß § 140 Abs. 1 EisbG spruchgemäß zu entziehen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 31.05.2023, Zahl 2023-0.401.142 die Fahrerlaubnis gemäß Paragraph 140, Absatz 2, EisbG ausgesetzt worden sei, weil die beschwerdeführende Partei der behördlichen Aufforderung vom 23.03.2023, einen aktuellen Nachweis der psychologischen Eignung im Sinne des Paragraph 139, EisbG vorzulegen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei. Nachdem auch in weiterer Folge kein aktueller Nachweis der psychologischen Eignung übermittelt worden sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 140, Absatz 2, EisbG als nicht mehr gegeben erachtet hätten werden können, war der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß Paragraph 140, Absatz eins, EisbG einzuleiten. Die Einleitung des Entzugsverfahrens sei der beschwerdeführenden Partei mit da. Schreiben vom 31.07.2023 zur Kenntnis gebracht und es sei um Stellungnahme ersucht worden. Am 03.08.2023 habe die beschwerdeführende Partei telefonisch mitgeteilt, dass auch eine im Juli 2023 durchgeführte psychologische Untersuchung ein negatives Gutachten ergeben habe und sie am 04.08.2023 eine erneute psychologische Untersuchung habe, am 09.08.2023 habe sie darüber informiert, dass auch dieses Gutachten negativ sei. Da bis dato kein aktueller Nachweis der psychologischen Eignung im Sinne des Paragraph 139, EisbG vorliege, sei die Fahrerlaubnis gemäß Paragraph 140, Absatz eins, EisbG spruchgemäß zu entziehen gewesen.

2. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Gutachten vom 13.07.2023 der Verdacht bestehe, dass eine Bekannte Einfluss genommen habe. Es habe einen Widerspruch beim Reaktionstest gegeben, einer habe 13,7 Prozent, der andere 97,4 Prozent ergeben, bei diesen Tests habe sie bisher nie schlechte Resultate gehabt. Deswegen habe sie den Test wiederholt. Zuerst habe sich der Gutachter überlegt, die Fahrerlaubnis mit der Einschränkung der dreimonatigen Kontrolle zu erteilen, dann habe er jedoch angerufen und bekanntgegeben, dass er von jemand angerufen worden sei, der ihm von dem anderen Test erzählt habe, sodass er den Test nun negativ schreiben müsse. Eine Nachfrage seinerseits bei der belangten Behörde habe ergeben, dass sein früherer Arbeitgeber nachgeholfen habe und ihr die Fahrerlaubnis nun endgültig entzogen würde. Die beschwerdeführende Partei habe 12 Jahre lang keinen Unfall oder Vorfall gehabt, jetzt wo sie im Krankenstand sei versuche man, ihr das Leben schwer zu machen. Sie sei für ihre Korrektheit bekannt und habe auch öfter Unregelmäßigkeiten aufgezeigt, weshalb schon mehrere versucht hätten, sie aus der Bahn wegzubekommen. Sie ersuche daher um Aussetzung und die Möglichkeit zu einem Gutachter zu gehen, wobei vorher niemand darüber Bescheid wisse. Weiters ersuche sie, solche Beeinflussungen zukünftig zu unterlassen.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass ihm seitens der belangten Behörde kommuniziert worden sei, die Entscheidung sei auf eine Intervention seines ehemaligen Arbeitgebers zurückzuführen, entspreche nicht den Tatsachen und sei eine solche Aussage auch von keinem Vertreter der belangten Behörde getätigt worden.

4. Mit Eingabe vom 10.11.2023 legte die beschwerdeführende Partei eine gefertigte Bescheinigung über eine psychologische Eignungsuntersuchung vom 03.11.2023 vor.

5. Zur Bescheinigung rechtliches Gehör gewährt führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.11.2023 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass in der Vollzugspraxis der belangten Behörde arbeitspsychologische Gutachten von in Deutschland ansässigen Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen anerkannt würden, wenn diese im Register über die Anerkennung von Psychologen gemäß § 16 TfV des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland gelistet seien. Die belangte Behörde könne nicht abschließend beurteilen, ob die zeichnende Psychologin ident mit jener im Register des Eisenbahn-Bundesamtes sei, weil im Register eine andere Adresse aufscheine. Die psychologischen Gutachten müssten grundsätzlich einen Verweis auf § 133 EisbG sowie Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007 enthalten. Bei Gutachten von in Deutschland ansässigen Psychologinnen und Psychologen werde vom Erfordernis des Verweises auf § 133 EisbG abgesehen und ein Verweis auf die genannte Richtlinie als ausreichend erachtet. Es wäre somit im Gutachten der Verweis auf Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007 zu ergänzen. Darüberhinaus erfülle das Gutachten aus Sicht der belangten Behörde die formalen Kriterien, um den Nachweis der arbeitspsychologischen Eignung gemäß § 133 EisbG zu begründen.5. Zur Bescheinigung rechtliches Gehör gewährt führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.11.2023 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass in der Vollzugspraxis der belangten Behörde arbeitspsychologische Gutachten von in Deutschland ansässigen Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen anerkannt würden, wenn diese im Register über die Anerkennung von Psychologen gemäß Paragraph 16, TfV des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland gelistet seien. Die belangte Behörde könne nicht abschließend beurteilen, ob die zeichnende Psychologin ident mit jener im Register des Eisenbahn-Bundesamtes sei, weil im Register eine andere Adresse aufscheine. Die psychologischen Gutachten müssten grundsätzlich einen Verweis auf Paragraph 133, EisbG sowie Anhang römisch zwei der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007 enthalten. Bei Gutachten von in Deutschland ansässigen Psychologinnen und Psychologen werde vom Erfordernis des Verweises auf Paragraph 133, EisbG abgesehen und ein Verweis auf die genannte Richtlinie als ausreichend erachtet. Es wäre somit im Gutachten der Verweis auf Anhang römisch zwei der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007 zu ergänzen. Darüberhinaus erfülle das Gutachten aus Sicht der belangten Behörde die formalen Kriterien, um den Nachweis der arbeitspsychologischen Eignung gemäß Paragraph 133, EisbG zu begründen.

Der Stellungnahme angeschlossen war ein Auszug aus dem Register über die Anerkennung von Psychologen gemäß § 16 TfV vom 14.11.2023.Der Stellungnahme angeschlossen war ein Auszug aus dem Register über die Anerkennung von Psychologen gemäß Paragraph 16, TfV vom 14.11.2023.

6. Mit 30.11.2023 nahm das Gericht nochmals Einsicht in das Register über die Anerkennung von Psychologen gemäß § 16 TfV mit Stand vom 29.11.2023.6. Mit 30.11.2023 nahm das Gericht nochmals Einsicht in das Register über die Anerkennung von Psychologen gemäß Paragraph 16, TfV mit Stand vom 29.11.2023.

7. Mit Eingabe vom 27.11.2023 legte die beschwerdeführende Partei eine nicht gefertigte Bescheinigung über die psychologische Eignungsuntersuchung vom 03.11.2023 vor. In der rechten Spalte der Tabelle scheint die Angabe „Triebfahrzeugführer gemäß EU-Richtlinie 2007/59“ auf, in der mit Eingabe vom 10.11.2023 vorgelegten Bescheinigung scheint in dieser Spalte lediglich das Wort „Triebfahrzeugführer“ auf.

8. Mit Eingabe vom 19.01.2024 legte die beschwerdeführende Partei eine gefertigte Bescheinigung über die psychologische Eignungsuntersuchung vom 03.11.2023 vor. In der rechten Spalte der Tabelle scheint die Angabe „Triebfahrzeugführer gemäß EU-Richtlinie 2007/59“ auf.

9. Zur dieser Bescheinigung rechtliches Gehör gewährt führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.01.2024 aus, dass da. kein Anlass für weitere Anmerkungen bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 10.04.2014, Zahl FE-2014-0345, wurde der beschwerdeführenden Partei die Fahrerlaubnis mit der Europäischen Identifikationsnummer (EIN) AT 71 2014 0230 erteilt. Sie ist aus arbeitspsychologischer Sicht zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen geeignet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur bescheidmäßig erteilten Fahrerlaubnis ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids.

Die Feststellung zur arbeitspsychologischen Eignung ergibt sich aus dem Gutachten der Psychologin XXXX vom 03.11.2023. Im Verfahren sind zunächst einige Ungereimtheiten bezüglich des vorgelegten Gutachtens zu Tage getreten, insbesondere die fehlende Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 und in den Adressangaben (Diskrepanz zwischen Gutachten und Register über die Anerkennung von Psychologen gemäß § 16 TfV). Die fehlende Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 wurde im Laufe des Verfahrens nachgeholt, eine weitere Einsicht in das Register mit Stand vom 29.11.2023 hat ergeben, dass die Adressangabe im Register inzwischen mit jener auf dem Gutachten übereinstimmt. Zweifel an Echtheit und Schlüssigkeit des Gutachtens sind somit zuletzt nicht mehr hervorgekommen, wurden über die anfangs fehlenden Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 hinaus auch seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte das Gericht das Gutachten der XXXX vom 03.11.2023 in freier Beweiswürdigung der Entscheidungsfindung zu Grunde legen.Die Feststellung zur arbeitspsychologischen Eignung ergibt sich aus dem Gutachten der Psychologin römisch 40 vom 03.11.2023. Im Verfahren sind zunächst einige Ungereimtheiten bezüglich des vorgelegten Gutachtens zu Tage getreten, insbesondere die fehlende Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 und in den Adressangaben (Diskrepanz zwischen Gutachten und Register über die Anerkennung von Psychologen gemäß Paragraph 16, TfV). Die fehlende Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 wurde im Laufe des Verfahrens nachgeholt, eine weitere Einsicht in das Register mit Stand vom 29.11.2023 hat ergeben, dass die Adressangabe im Register inzwischen mit jener auf dem Gutachten übereinstimmt. Zweifel an Echtheit und Schlüssigkeit des Gutachtens sind somit zuletzt nicht mehr hervorgekommen, wurden über die anfangs fehlenden Referenz auf die Richtlinie (EU) 2007/59 hinaus auch seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte das Gericht das Gutachten der römisch 40 vom 03.11.2023 in freier Beweiswürdigung der Entscheidungsfindung zu Grunde legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Das Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen, Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 1957/60 (in der Folge EisbG) lautet auszugsweise:

„2. Hauptstück

Fahrerlaubnis

Wesen der Fahrerlaubnis

§ 128. Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.Paragraph 128, Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.

Voraussetzungen

§ 129. Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:Paragraph 129, Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:

1. die Vollendung des 20. Lebensjahres;

2. eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht;

3. die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;

4. die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;

5. allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.“

„Arbeitspsychologische Eignung

§ 133. Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II, Abschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.“Paragraph 133, Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang römisch zwei, Abschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.“

„Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

§ 140. (1) Eine Fahrerlaubnis ist deren Inhaber mit Bescheid zu entziehen, wenn dieser die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen auf Dauer nicht mehr erfüllt oder er die im § 139 angeführten Nachweise nicht erbringt. In dem Bescheid ist zu verfügen, dass die entzogene Fahrerlaubnis der Behörde abzuliefern ist.Paragraph 140, (1) Eine Fahrerlaubnis ist deren Inhaber mit Bescheid zu entziehen, wenn dieser die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen auf Dauer nicht mehr erfüllt oder er die im Paragraph 139, angeführten Nachweise nicht erbringt. In dem Bescheid ist zu verfügen, dass die entzogene Fahrerlaubnis der Behörde abzuliefern ist.

(2) Ist es jedoch wahrscheinlich, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis die für deren Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen in einem absehbaren Zeitraum wiedererlangen wird, ist die Fahrerlaubnis bescheidmäßig auszusetzen und zu verfügen, dass die Fahrerlaubnis der Behörde vorläufig abzuliefern ist. Die abgelieferte Fahrerlaubnis ist dem Inhaber wieder zuzustellen, wenn dieser nachgewiesen hat, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen wieder erfüllt. Mit Zustellung der Fahrerlaubnis gilt deren Aussetzung als aufgehoben.

(3) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem bekannt ist, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist verpflichtet, dies der Behörde und dem Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, anzuzeigen.“

„Sachverständige

Bestellung sachverständiger Prüfer

§ 148. Die Behörde hat zur Begutachtung des VorhandenseinsParagraph 148, Die Behörde hat zur Begutachtung des Vorhandenseins

1. der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,

2. der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und

3. der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen

sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

§ 149. Die Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.Paragraph 149, Die Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 148, bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.

Begutachtungsbefugnis

§ 150. (1) Zu Begutachtungen, ob die im § 148 angeführten Fachkenntnisse vorhanden sind, sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 149 geführten sachverständigen Prüfer befugt. Zur Begutachtung, ob die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendigen Sprachkenntnisse zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf einer Eisenbahn, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, vorhanden sind, sind ausschließlich die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Vertragspartei zugelassenen oder anerkannten Personen oder Stellen befugt.Paragraph 150, (1) Zu Begutachtungen, ob die im Paragraph 148, angeführten Fachkenntnisse vorhanden sind, sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß Paragraph 149, geführten sachverständigen Prüfer befugt. Zur Begutachtung, ob die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendigen Sprachkenntnisse zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf einer Eisenbahn, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, vorhanden sind, sind ausschließlich die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Vertragspartei zugelassenen oder anerkannten Personen oder Stellen befugt.

(2) Sachverständige Prüfer dürfen zur Begutachtung, ob die im § 148 angeführten Fachkenntnisse vorliegen, nur eine Person zulassen, die über eine Teilnahmebestätigung gemäß § 151 verfügt.(2) Sachverständige Prüfer dürfen zur Begutachtung, ob die im Paragraph 148, angeführten Fachkenntnisse vorliegen, nur eine Person zulassen, die über eine Teilnahmebestätigung gemäß Paragraph 151, verfügt.

(3) Mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind Arbeitsmediziner bzw. arbeitsmedizinische Zentren und mit der Begutachtung des Vorhandenseins der arbeitspsychologischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen zu betrauen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen.

(4) Sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen haben sich im Einzelfall der Begutachtung bei Vorliegen der im § 7 Z 1 bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, zu enthalten.“(4) Sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen haben sich im Einzelfall der Begutachtung bei Vorliegen der im Paragraph 7, Ziffer eins bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, zu enthalten.“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis eines Triebfahrzeugführers zuerst gemäß § 140 Abs. 2 EisbG bescheidmäßig ausgesetzt und sodann gemäß § 140 Abs. 1 EisbG bescheidmäßig entzogen. Verfahrensgegenständlich ist der Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis.Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis eines Triebfahrzeugführers zuerst gemäß Paragraph 140, Absatz 2, EisbG bescheidmäßig ausgesetzt und sodann gemäß Paragraph 140, Absatz eins, EisbG bescheidmäßig entzogen. Verfahrensgegenständlich ist der Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis.

Der Entzug wurde seitens der belangten Behörde darauf gestützt, dass auch nach der Aussetzung der Fahrerlaubnis ein aktueller Nachweis der psychologischen Eignung nicht vorgelegt wurde. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein solcher Nachweis vorgelegt, weshalb Zweifel an der arbeitspsychologischen Eignung der beschwerdeführenden Partei zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen nach Ansicht des Gerichts nicht mehr bestehen. Dass es sich um den Nachweis einer in Deutschland praktizierenden und ansässigen Psychologin handelt, begegnet insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 2007/59/EG vom 23.10.2007 keinen Bedenken, da die belangte Behörde selbst in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2023 ausführte, dass „… in der Vollzugspraxis seitens der ho. Behörde arbeitspsychologische Gutachten von in Deutschland ansässigen Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen anerkannt werden, wenn diese im Register über die Anerkennung von Psychologen gemäß § 16 TfV des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland gelistet sind.“ Wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt ist die den Nachweis ausstellende Psychologin im genannten Register gelistet.Der Entzug wurde seitens der belangten Behörde darauf gestützt, dass auch nach der Aussetzung der Fahrerlaubnis ein aktueller Nachweis der psychologischen Eignung nicht vorgelegt wurde. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein solcher Nachweis vorgelegt, weshalb Zweifel an der arbeitspsychologischen Eignung der beschwerdeführenden Partei zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen nach Ansicht des Gerichts nicht mehr bestehen. Dass es sich um den Nachweis einer in Deutschland praktizierenden und ansässigen Psychologin handelt, begegnet insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 2007/59/EG vom 23.10.2007 keinen Bedenken, da die belangte Behörde selbst in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2023 ausführte, dass „… in der Vollzugspraxis seitens der ho. Behörde arbeitspsychologische Gutachten von in Deutschland ansässigen Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen anerkannt werden, wenn diese im Register über die Anerkennung von Psychologen gemäß Paragraph 16, TfV des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland gelistet sind.“ Wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt ist die den Nachweis ausstellende Psychologin im genannten Register gelistet.

Zweifel am Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 129 EisbG zur Erteilung der Fahrerlaubnis waren nicht verfahrensgegenständlich, wurden durch die belangte Behörde nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen, weshalb mit Aufhebung des angefochtenen Bescheids vorzugehen war.Zweifel am Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 129, EisbG zur Erteilung der Fahrerlaubnis waren nicht verfahrensgegenständlich, wurden durch die belangte Behörde nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen, weshalb mit Aufhebung des angefochtenen Bescheids vorzugehen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.07.2015, Ro 2015/07/0095).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Eignung Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Fahrerlaubnis Kassation Nachweismangel psychologischer Befund psychologisches Sachverständigengutachten Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W113.2280497.1.00

Im RIS seit

28.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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