Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Bei der M XXXX GmbH (in Folge als BF bezeichnet) wurde für den Zeitraum vom 01.012010 bis 31.12.2014 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt. 2. Mit angefochtenen Bescheid wurde die BF als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer und Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständ... mehr lesen...