Norm: B-KUVG §108 Abs1
Rechtssatz: Die Erwägungen, die zur Aufhebung der Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in der Bestimmung des § 210 Abs 1 erster Satz ASVG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, geführt haben, gelten auch für die Bestimmung des § 108 Abs 1 B-KUVG. Dennoch setzt § 108 Abs 1 B-KUVG eine durch die n... mehr lesen...