RS OGH 2001/11/13 10ObS319/01m

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Norm

B-KUVG §108 Abs1
  1. B-KUVG § 108 heute
  2. B-KUVG § 108 gültig ab 01.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2001
  3. B-KUVG § 108 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1998
  4. B-KUVG § 108 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1996

Rechtssatz

Die Erwägungen, die zur Aufhebung der Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in der Bestimmung des § 210 Abs 1 erster Satz ASVG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, geführt haben, gelten auch für die Bestimmung des § 108 Abs 1 B-KUVG. Dennoch setzt § 108 Abs 1 B-KUVG eine durch die neuerliche Schädigung verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus.Die Erwägungen, die zur Aufhebung der Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in der Bestimmung des Paragraph 210, Absatz eins, erster Satz ASVG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, geführt haben, gelten auch für die Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG. Dennoch setzt Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG eine durch die neuerliche Schädigung verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115821

Dokumentnummer

JJR_20011113_OGH0002_010OBS00319_01M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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