Norm
B-KUVG §108 Abs1Rechtssatz
Die Erwägungen, die zur Aufhebung der Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in der Bestimmung des § 210 Abs 1 erster Satz ASVG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, geführt haben, gelten auch für die Bestimmung des § 108 Abs 1 B-KUVG. Dennoch setzt § 108 Abs 1 B-KUVG eine durch die neuerliche Schädigung verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus.Die Erwägungen, die zur Aufhebung der Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in der Bestimmung des Paragraph 210, Absatz eins, erster Satz ASVG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, geführt haben, gelten auch für die Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG. Dennoch setzt Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG eine durch die neuerliche Schädigung verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115821Dokumentnummer
JJR_20011113_OGH0002_010OBS00319_01M0000_001