Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: römisch eins. Verfahrensgegenstand: Ing. XXXX , MAS, B.A. (in Folge Beschwerdeführer), stellte am 15.01.2021 mit Schreiben vom 28.12.2020 einen Antrag an die Bundesministerin für Landesverteidigung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial, nämlich einer näher bezeichneten MP44 (auch StG44). Ing. römisch 40 , MAS, B.A. (in Folge Beschwerdeführer), stellte am 15.01... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mbH mit Sitz in Deutschland, wandte sich mit E-Mail vom 17.11.2014 an das Bundesministerium für Inneres (BMI) und teilte mit, dass sie beabsichtige, das halbautomatische Gewehr "SAN SAPR 751 Sport, XXXX Austria Sport", nach Österreich einzuführen. Es handle sich hierbei um eine halbautomatische Sportwaffe im Kaliber .308 Win., eine Neufertigung der Firma Swiss Arms... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Verwaltunsgerichtshofes vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0249, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines näher bezeichneten Radpanzers gemäß den §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 Waffengesetz 1996 (WaffG) iVm § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. N... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid traf der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (nunmehr: Bundesminister für Landesverteidigung; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 21.04.2015 hinsichtlich der halbautomatischen Gewehre 1. SLG 94, Kal.7,62 * 39 mm und 2. KRGR 15, Kal. 5,56 * 45 mm gemäß § 44 des Waffengesetzes (Wa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) bei der BH XXXX die Einstufung seines Gewehrs SLG 95, S/N 0318, der Firma FMP nach § 44 WaffG. Gegenständliches Gewehr war 2010 vom BF aus Deutschland importiert worden und anlässlich einer waffenrechtlichen Überprüfung des BF von der BH sichergestellt worden. Nachdem ein Kurzbericht eines Amtssachverständigen der L... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit Schriftsatz vom 31.03.2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin in Bezug auf das halbautomatische Gewehr XXXX beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Bewilligungspflicht für Ein -, Aus- und Durchfuhr nach dem Kriegsmaterialgesetz bzw. die "Bestätigung" es sich bei der genannten Sch... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mbH mit Sitz in Deutschland, wandte sich mit E-Mail vom 17.11.2014 an das Bundesministerium für Inneres (BMI) und teilte mit, dass sie beabsichtige, das halbautomatische Gewehr "SAN SAPR 751 Sport, XXXX Austria Sport", nach Österreich einzuführen. Es handle sich hierbei um eine halbautomatische Sportwaffe im Kaliber .308 Win., eine Neufertigung der Firma Swiss Arms AG mit ziviler... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein in Österreich wohnhafter deutscher Staatsbürger, importierte im Jahr 2010 aus der BRD eine halbautomatische Schusswaffe nach Österreich, von der die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt aufgrund des vorgelegten deutschen Waffenpasses annahm, dass es sich um eine Waffe der Kategorie B nach dem Waffengesetz 1996 handle. Anlässlich einer waffenrechtlichen Überprüfung durch diese Behörde im Jahr 2015 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge kurz BF) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Waffe Thompson 1928-A1-LDT im Kaliber .45 ACP. römisch 40 (in der Folge kurz BF) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) bekundete mit Schreiben vom 24.07.2012, dass er Interesse an der Überlassung von drei Schützenpanzern vom Typ SPz A1 San aus den Beständen des Österreichischen Bundesheeres habe, weshalb er folgende Anträge stellte: römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) bekundete mit Schreiben vom 24.07.2012, dass er Interesse an der Überlassung von drei Schüt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 30.6.2014, gerichtet an das Bundesministerium (richtig: Bundesminister) für Landesverteidigung und Sport (in Folge: belangte Behörde) beantragte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei, BGBl. I Nr. 12/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2015 (in Folge: WaffG), zum Besitz einer Repetierbüchse Take Down... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 11.03.2009 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung einer "Sondergenehmigung für einen demilitarisierten Ferret Scout Cars" im Sinne § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), konkret um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besitz eines "Ferret Scout Cars" und führte begründend an: 1. Mit Schriftsatz vom 11.03.2009 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte mit Schriftsatz vom 14.07.2014 die Feststellung, die halbautomatischen Gewehre römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte mit Schriftsatz vom 14.07.2014 die Feststellung, die halbautomatischen Gewehre > SIG SAUER M 400, Kal. .223Rem, > SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223Rem, und > SIG SAUER 716 Patrol, Kal. .308Win, ... mehr lesen...