Entscheidungen zu § 30 WaffG

Unabhängige Verwaltungssenate

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS UVS Kärnten 1992/04/03 KUVS-124/3/91

Rechtssatz: Jeder Gewerbetreibende hat die Pflicht sich über die auf dem Gebiete seines Berufes erlassenen Rechtsvorschriften zu unterrichten und sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren. Dies gilt auch für den Bereich nicht veröffentlichter Erlässe des Bundesministeriums für Inneres. Bei einem Verkauf einer Schleuder zB der Marke "Barnett Diablo", ist wegen ihrer besonderen Beschaffenheit größte Sorgfalt geboten. Überdies sind die strengen waffenrechtlichen Bestimmungen iZm Ju... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.04.1992

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten