IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des WW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Februar 2017, Zl. TUS3-W-15 226/001, betreffend Waffengesetz, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen., ... mehr lesen...