Entscheidungen zu § 93 BWG

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TE UVS Wien 2007/11/27 06/FM/31/5080/2007

1. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: ?Sie sind seit 28.02.2002 Vorstand der E-AG. Sie haben es in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, zu verantworten, dass die E-AG gewerblich ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) fremde Gelder zur Verwaltung entgegengenommen hat. Die Entgegennahme zur Verwaltung fand durch Zeichnung der ?Anleihe? E.AI-1 mit der Wertpapierkennnummer ISIN AT0000341441 ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 27.11.2007

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