Norm: BWG §34 Abs3KSchG §6 Abs1 Z5
Rechtssatz: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist auf Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, durch die der Bank das Recht eingeräumt wird, die Entgelte für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verbrauchergirokonten zu ändern. Entscheidungstexte 4 Ob 28/01y Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y Veröff: SZ 7... mehr lesen...