RS OGH 2001/3/22 4Ob28/01y, 8Ob106/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
beobachten
merken

Norm

BWG §34 Abs3
KSchG §6 Abs1 Z5

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist auf Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, durch die der Bank das Recht eingeräumt wird, die Entgelte für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verbrauchergirokonten zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 8 Ob 106/20a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 106/20a
    Vgl; Beisatz: Hier: Klausel, wonach der Mietzins für die Überlassung eines Sparbuchschließfaches sich nach den im Kassenraum durch Aushang verlautbarten Sätzen richtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115214

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten