Begründung: Der Antragsteller begehrt die aus dem
Spruch: ersichtliche Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG. Antragsteller und Antragsgegner seien kollektivvertragsfähig. Der Feststellungsantrag beziehe sich auf die Auslegung der Valorisierungsregelungen in zwei zwischen sechs Unternehmen der E-Wirtschaft und zugehörigen Arbeitnehmervertretungen gemäß § 97 Abs 1 Z 18 und 18a ArbVG am 28. 11. 1995 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Die Auslegung betreffe einen Personenkreis von meh... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 AVBWG §27 Abs5BWG idF BGBl 1996/445 §27 Abs7KWG §13 Abs3
Rechtssatz: Ein den Großveranlagungsbestimmungen widersprechender Kreditvertrag ist nicht schon wegen dieses Verstoßes nichtig. Entscheidungstexte 6 Ob 287/00z Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 287/00z Veröff: SZ 74/167 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2BWG §27 Abs7ZPO §502 A
Rechtssatz: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie. Ins... mehr lesen...