Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit dem im
Spruch: genannten Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch die FMA eine Geldstrafe in der Höhe von 40.250 Euro verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 4.025 Euro, das sind 10% der Strafe, vorgeschrieben. Nach dem
Spruch: des Straferkenntnisses habe es die BF im Zeitraum vom 11.01.2018 bis 02.07.2018 an ihrem Unternehmenssitz in Bezug auf die Portfolioverwaltung betreffend di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 16.02.2017 wendet sich gegen Frau XXXX Beschwerdeführerin zu W210 2150835-1, die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2150870-1 ist die zu Punkt II. des angefochtenen Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 16.02.2017 wendet sich gegen Frau römisch 40 Beschwerdeführerin zu W210 2150835-1,... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.08.2017 Norm: BWG §1 Abs2 Z6 BWG §1 Abs3 FM-GwG §2 Z2 lita BWG § 1 heute BWG § 1 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024 BWG § 1 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BG... mehr lesen...