Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.08.2017Norm
BWG §1 Abs2 Z6Rechtssatz
Rechtssatz 1
Eine Schließfachverwaltung gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 BWG setzt nicht zwingend einen verpflichtenden Mitverschluss des Instituts voraus, sehr wohl aber ist eine Zugangskontrolle durchzuführen. Dies liegt im vorliegenden Fall - entgegen den Ausführungen der Beschwerde - auch vor: bei der haftungspflichtigen Gesellschaft handelt es sich nämlich um ein Finanzinstitut, das gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 BWG Schließfachverwaltungsdienste unter Wahrung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten nach dem BWG und nunmehr nach dem FM-GwG erbringen darf. Sie tut dies auch unter mehrfacher Sicherung des Zugangs zu den Räumlichkeiten der haftungspflichtigen Gesellschaft. So besteht Zutritt nur während der Öffnungszeiten, die Anlage selbst ist Tag und Nacht bewacht. Der Kunde muss nach Betreten der Geschäftsräume die Tür zum Tresorraum mittels selbst gewähltem Pin-Code öffnen, um dann mit dem ihm ausgehändigten Schlüssel sein Schließfach zu öffnen.Eine Schließfachverwaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, BWG setzt nicht zwingend einen verpflichtenden Mitverschluss des Instituts voraus, sehr wohl aber ist eine Zugangskontrolle durchzuführen. Dies liegt im vorliegenden Fall - entgegen den Ausführungen der Beschwerde - auch vor: bei der haftungspflichtigen Gesellschaft handelt es sich nämlich um ein Finanzinstitut, das gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, BWG Schließfachverwaltungsdienste unter Wahrung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten nach dem BWG und nunmehr nach dem FM-GwG erbringen darf. Sie tut dies auch unter mehrfacher Sicherung des Zugangs zu den Räumlichkeiten der haftungspflichtigen Gesellschaft. So besteht Zutritt nur während der Öffnungszeiten, die Anlage selbst ist Tag und Nacht bewacht. Der Kunde muss nach Betreten der Geschäftsräume die Tür zum Tresorraum mittels selbst gewähltem Pin-Code öffnen, um dann mit dem ihm ausgehändigten Schlüssel sein Schließfach zu öffnen.
Schlagworte
Anwendungsbereich, Vermietung, ZugangsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2150835.1.01Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017