Begründung: Mit den Urteilen des Landesgerichtes St.Pölten vom 12.1.1990, 18 E Vr 1101/87, Hv 70/88-41, sowie vom 25.4.1990, 31 Vr 1021/87, Hv 7/87-42, wurden die beiden Beklagten (der Erstbeklagte zu Hv 70/88-41, der Zweitbeklagte zu Hv 7/87-42), jeweils rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs 1, 85 Z 1 und 3 StGB zu einjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie am 4.7.1987 in U***** im einvernehmlichen Zusammenw... mehr lesen...
Norm: StGB §91VOG §8 Abs1 Z3
Rechtssatz: Daß der Verletzte selbst (zum Beispiel mangels anderer Schwerverletzter) nicht strafgerichtlich wegen Raufhandels im Sinne des § 91 StGB belangt werden kann, schließt die Annahme eines Raufhandels, der zur Anspruchskürzung nach § 8 Abs 1 Z 3 VOG führen kann, nicht aus. § 8 Abs 1 Z 3 VOG ist nicht so zu verstehen, daß sie nur den nach § 91 StGB strafbaren Teilnehmer am Raufhandel treffen sollte. ... mehr lesen...
Norm: StGB §91VOG §8 Abs1 Z3
Rechtssatz: Daß der Verletzte selbst (zum Beispiel mangels anderer Schwerverletzter) nicht strafgerichtlich wegen Raufhandels im Sinne des § 91 StGB belangt werden kann, schließt die Annahme eines Raufhandels, der zur Anspruchskürzung nach § 8 Abs 1 Z 3 VOG führen kann, nicht aus. § 8 Abs 1 Z 3 VOG ist nicht so zu verstehen, daß sie nur den nach § 91 StGB strafbaren Teilnehmer am Raufhandel treffen sollte. ... mehr lesen...