Norm
StGB §91Rechtssatz
Daß der Verletzte selbst (zum Beispiel mangels anderer Schwerverletzter) nicht strafgerichtlich wegen Raufhandels im Sinne des § 91 StGB belangt werden kann, schließt die Annahme eines Raufhandels, der zur Anspruchskürzung nach § 8 Abs 1 Z 3 VOG führen kann, nicht aus. § 8 Abs 1 Z 3 VOG ist nicht so zu verstehen, daß sie nur den nach § 91 StGB strafbaren Teilnehmer am Raufhandel treffen sollte.Daß der Verletzte selbst (zum Beispiel mangels anderer Schwerverletzter) nicht strafgerichtlich wegen Raufhandels im Sinne des Paragraph 91, StGB belangt werden kann, schließt die Annahme eines Raufhandels, der zur Anspruchskürzung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, VOG führen kann, nicht aus. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, VOG ist nicht so zu verstehen, daß sie nur den nach Paragraph 91, StGB strafbaren Teilnehmer am Raufhandel treffen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108147Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0050OB00105_97W0000_001