Begründung: Die am 8.8.1996 eingebrachte, auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde richtet sich gegen die "Verweigerung, bzw teilweise Verweigerung der Einsichtnahme in den Krankenakt bzw Verweigerung der Kopien" durch den Ass Prof Univ Doz Dr S des Allgemeinen Krankenshauses der Stadt Wien (AKH). Begründend führt der Beschwerdeführer aus, daß er für den 29.5.1996 einen Termin im AKH zum Zwecke der Einsichtnahme in seinen Krankenakt erhalten habe. Ohne Angabe von Gründen seien ihm - wi... mehr lesen...