Norm: AußStrG §14 Abs1 C2CUBG §22 Abs1
Rechtssatz: Bestand für die Patientenanwältin im erstinstanzlichen Verfahren mangels Ladung zur mündlichen Verhandlung kein Anlaß, sofort und noch vor der Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Anhaltung die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu verlangen, hat das Rekursgericht, das selbst eine mündliche Verhandlung iSd § 22 UBG zur Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung nach § 3 UBG dur... mehr lesen...