Norm: UbG §19UbG §22
Rechtssatz: Eine innerhalb der Frist des UbG § 19 durchgeführte mündliche Verhandlung nach § 22 ff UbG ersetzt die Erstanhörung nach § 19 UbG. Entscheidungstexte 1 Ob 591/94 Entscheidungstext OGH 23.09.1994 1 Ob 591/94 6 Ob 96/99g Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 96/99g Vgl; Beisatz: Zur mün... mehr lesen...
Norm: UbG §3UbG §19 Abs1UbG §22
Rechtssatz: Wenn dies eingehende Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren, in dem das Gericht von Amts wegen und nach freier Überzeugung die entscheidungserheblichen Tatsachen und damit eine für die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken (§ 3 UbG) ausreichend breite Sachverhaltsgrundlage schafft, bereits innerhalb der Viertagesfrist des § 19 Abs 1 UbG getroffen werden können, besteht für die im Regelfall notwe... mehr lesen...
Begründung: Monika M***** hielt sich bereits mehrmals, zuletzt seit 8.2.1989 durchgehend aufgrund einer pflegschaftsbehördlichen Maßnahme im Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien auf. Bei der - aufgrund der Übergangsbestimmung im § 45 Abs 2 UbG durchgeführten - Erstanhörung am 2.4.1991 erklärte das Erstgericht die Unterbringung der Kranken bis zur Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG vorläufig für zulässig und beraumte die mündliche Verhandlung für den 16.4.1991 an. Am Schluß der -... mehr lesen...
Norm: UbG §19UbG §20UbG §21UbG §22UbG §23UbG §24UbG §25UbG §26
Rechtssatz: Aus den §§ 19 - 26 UbG ergibt sich lediglich, daß die vorläufige Entscheidung nach der Erstanhörung von jenem Richter, der die Erstanhörung, die endgültige Entscheidung aber von jenem Richter, der die mündliche Verhandlung durchgeführt hat, zu fällen ist. Eine Anordnung, daß der Richter, der die Erstanhörung durchgeführt, auch die mündliche Verhandlung durchzuführen und ... mehr lesen...