RS OGH 1991/9/26 7Ob590/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

UbG §19
UbG §20
UbG §21
UbG §22
UbG §23
UbG §24
UbG §25
UbG §26

Rechtssatz

Aus den §§ 19 - 26 UbG ergibt sich lediglich, daß die vorläufige Entscheidung nach der Erstanhörung von jenem Richter, der die Erstanhörung, die endgültige Entscheidung aber von jenem Richter, der die mündliche Verhandlung durchgeführt hat, zu fällen ist. Eine Anordnung, daß der Richter, der die Erstanhörung durchgeführt, auch die mündliche Verhandlung durchzuführen und danach endgültig darüber zu entscheiden hat, enthält das Gesetz nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075947

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0070OB00590_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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