Norm: TilgG 1951 §8 Abs1TilgG 1951 §8 Abs2
Rechtssatz:
Die Zuständigkeit zur beantragten Tilgung einer von mehreren Verurteilungen richtet sich, wenn zur Tilgung der anderen Verurteilungen von Amts wegen kein Anlaß besteht, nach § 8 Abs 1 TilgG. Die Zuständigkeit zur beantragten Tilgung einer von mehreren Verurteilungen richtet sich, wenn zur Tilgung der anderen Verurteilungen von Amts wegen kein Anlaß besteht, nach Paragraph 8, Absa... mehr lesen...