Norm
TilgG 1951 §8 Abs1Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur beantragten Tilgung einer von mehreren Verurteilungen richtet sich, wenn zur Tilgung der anderen Verurteilungen von Amts wegen kein Anlaß besteht, nach § 8 Abs 1 TilgG.Die Zuständigkeit zur beantragten Tilgung einer von mehreren Verurteilungen richtet sich, wenn zur Tilgung der anderen Verurteilungen von Amts wegen kein Anlaß besteht, nach Paragraph 8, Absatz eins, TilgG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0076006Dokumentnummer
JJR_19700910_OGH0002_011NDS00330_7000000_001