Entscheidungen zu § 7 Abs. 1 TilgG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1999/2/11 15Os7/99

Norm: TilgG §7 Abs1
Rechtssatz: Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 TilgG stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen gleich. Für sie gelten die allenfalls kürzeren inländischen Tilgungsfristen, sodaß solche Verurteilungen unter diesen Umständen in Österreich früher als getilgt gelten, als im Urteilsstaat (hier: inländische Tilgungsfrist fünf Jahre, jene der Bundesrepublik Deutschland zehn Jahre). E... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.02.1999

RS OGH 1965/3/25 11Os69/65 (11Os70/65, 11Os71/65)

Norm: TilgG 1951 §5 Abs1TilgG 1951 §6 Abs1TilgG 1951 §7 Abs1
Rechtssatz: Der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist nur bis zur Tilgung zulässig. Nach erfolgter Tilgung kann die ausgesprochene Strafe nicht mehr auf ihre Angemessenheit überprüft oder eine Anordnung über den Aufschub des Vollzuges getroffen werden. Entscheidungstexte 11 Os 69/65 Entscheidungstext OGH 25.03.... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.03.1965

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