Norm
TilgG 1951 §5 Abs1Rechtssatz
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist nur bis zur Tilgung zulässig. Nach erfolgter Tilgung kann die ausgesprochene Strafe nicht mehr auf ihre Angemessenheit überprüft oder eine Anordnung über den Aufschub des Vollzuges getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0075965Dokumentnummer
JJR_19650325_OGH0002_0110OS00069_6500000_001