Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 TSchG

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RS Uvs 2010/5/19 KUVS-2337-2338/7/2009

Index: 86 Veterinärrecht86/01 Veterinärrecht allgemein
Norm: TSchG §5 Abs1 TSchG §5 Abs2 Z13 TSchG §13 Abs2 TSchG §18 Abs2 TSchG §38 Abs1 Z1 TSchG § 5 heute TSchG § 5 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024 TSchG § 5 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2024 zul... mehr lesen...

Rechtssatz | Uvs | 19.05.2010

RS UVS Burgenland 2006/02/21 052/13/06001

Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 4 TschG gilt das Tierschutzgesetz nicht für die Ausübung der Jagd und Fischerei. Die nicht-weidgerechte Jagdausübung unterliegt nicht diesem Gesetz. Sachverhaltsrelevant für unsere Entscheidung war: Passanten fanden ein Reh mit gebrochenem Lauf und riefen einen Jäger, der das Wildstück nicht sofort an Ort und Stelle tötete, sondern im Jeep zur Jahgdhütte transportierte, wobei er die drei gesunden Beine zusammenband. Dort legte er das Wildstück ab, wo es später von... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 21.02.2006

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