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86 VeterinärrechtNorm
TSchG §5 Abs1Rechtssatz
Die Verwendung von Stacheldraht ist nach der Anlage 8 der ersten Tierhaltungsverordnung unzulässig und wurde damit auch gegen die Grundsätze der Tierhaltung verstoßen, da insbesondere § 18 Abs. 2 TSchG vorsieht, dass die Vorrichtungen, mit denen die Tiere räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten sind, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen allein stellt aber noch keine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG dar. Vorliegend ist weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Zeugenaussagen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervorgekommen, dass die im Gatter des Beschuldigten gehaltenen Tiere durch den Stacheldrahtzaun verletzt, sonst geschädigt oder in schwere Angst versetzt wurden und konnte nicht festgestellt werden, dass einem Tier sonst Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurde. Allein die Tatsache, dass ein Stacheldraht in der Höhe von 2,30 m und zum Ausbessern des Zaunes verwendet wurde, reicht nicht aus, um den Tatbestand des § 5 Abs. 1 TSchG zu erfüllen und hat der Beschuldigte daher gegenständlich durch die bloße Verwendung von Stacheldraht für die Absicherung des Zaunes noch keine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG begangen.Die Verwendung von Stacheldraht ist nach der Anlage 8 der ersten Tierhaltungsverordnung unzulässig und wurde damit auch gegen die Grundsätze der Tierhaltung verstoßen, da insbesondere Paragraph 18, Absatz 2, TSchG vorsieht, dass die Vorrichtungen, mit denen die Tiere räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten sind, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen allein stellt aber noch keine Tierquälerei im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG dar. Vorliegend ist weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Zeugenaussagen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervorgekommen, dass die im Gatter des Beschuldigten gehaltenen Tiere durch den Stacheldrahtzaun verletzt, sonst geschädigt oder in schwere Angst versetzt wurden und konnte nicht festgestellt werden, dass einem Tier sonst Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurde. Allein die Tatsache, dass ein Stacheldraht in der Höhe von 2,30 m und zum Ausbessern des Zaunes verwendet wurde, reicht nicht aus, um den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG zu erfüllen und hat der Beschuldigte daher gegenständlich durch die bloße Verwendung von Stacheldraht für die Absicherung des Zaunes noch keine Tierquälerei im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG begangen.
Schlagworte
Tiere, Tierhaltung, Tierquälerei, Verletzungen, Stacheldrahtzaun, GehegeZuletzt aktualisiert am
16.11.2012