Entscheidungen zu § 28 Abs. 2 TSchG

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Steiermark 2008/12/02 41.19-1/2008

Sachverhalt: Mit Eingabe vom 02.04.2008 stellte Herr M P den Antrag auf Dauerbewilligung für die Abhaltung von Reptilien-, Amphibien-, Spinnen und Insektenausstellungen. Am 20.05.2008 teilte der Bürgermeister der Stadt Graz Herrn P mit, dass dieser Antrag mangelhaft belegt sei und wurde er in einem aufgefordert nachfolgende Unterlagen nachzureichen: 1. Datum der ersten Ausstellung 2. Auflistung aller mitgeführten Tiere nach Art und Anzahl 3. Beschreibung der Tierhaltung 4. Art der Verwendu... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 02.12.2008

RS UVS Steiermark 2008/12/02 41.19-1/2008

Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs 2 TSchG muss der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für Ausstellungen von Tieren mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen. Diese Bestimmung, die ohne Unterschied für Einzelbewilligungen und Dauerbewilligungen gilt, verlangt somit nicht, dass im Antrag auf eine Dauerbewilligung das Dat... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 02.12.2008

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