TE UVS Steiermark 2008/12/02 41.19-1/2008

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung von Herrn M P, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, vom 19.06.2008, GZ.: A7-12307/2008-8, wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs 3 und 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 23 und 28 Tierschutzgesetz, BGBl. I 118/2004 idgF (TSchG) §§ 1 und 2 der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung BGBl. II 493/2004 idgF (TSch-VeranstV) Anlage 3 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. 486/2004 idGF (2. TierhaltungsVO)

Text

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 02.04.2008 stellte Herr M P den Antrag auf Dauerbewilligung für die Abhaltung von Reptilien-, Amphibien-, Spinnen und Insektenausstellungen. Am 20.05.2008 teilte der Bürgermeister der Stadt Graz Herrn P mit, dass dieser Antrag mangelhaft belegt sei und wurde er in einem aufgefordert nachfolgende Unterlagen nachzureichen: 1. Datum der ersten Ausstellung 2. Auflistung aller mitgeführten Tiere nach Art und Anzahl 3. Beschreibung der Tierhaltung 4. Art der Verwendung der Tiere 5. Namhaftmachung der für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie die darauf begründeten Verordnungen verantwortlichen Person. Zur Entsprechung dieses Auftrages wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt und der Antragsteller gemäß § 13 Abs 3 AVG darauf hingewiesen, dass für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist der Antrag zurückgewiesen werde. Unter Bezugnahme auf das Aufforderungsschreiben des Bürgermeisters der Stadt Graz, führte der nunmehrige Berufungswerber mit Eingabe vom 15.06.2008 zu den einzelnen Auftragspunkten zusammengefasst wie folgt aus: Ad 1.) Das Datum der ersten Ausstellung könne erst nach der verbindlichen Ankündigung einer bevorstehenden Erteilung einer Bewilligung bzw. nach dem Vorliegen einer Bewilligung angegeben werden. Begehrte Wochenendtermine seien in der Regel 3 - 5 Monate im Voraus zu vergeben, dies sei somit auch zugleich jene Zeitspanne, die nach dem Vorliegen einer Dauerbewilligung abermals ungenützt verstreiche. Ad 2.) Die mitgeführten Tiere nach Art und Anzahl wurden aufgelistet. Ad 3.) Unter Beschreibung der Tierhaltung wurde ausgeführt, dass die Vorgaben in den Allgemeinen - bzw. den Speziellen Haltungsbedingungen, die einzige Variante für die Unterbringung der künftig ausgestellten Exemplare darstelle, weshalb folglich auf die wortgetreue Wiedergabe (- Abschreibübung -) der Allgemeinen -, bzw. der Speziellen Haltungsbedingungen verzichtet werde und auf die in den Verordnungen abgedruckten Tabellen und die Vorgaben bezüglich der Einrichtung der Verstecke, der Trinkgefäße, der Badebecken, der Heizungen, der Wärmestrahler, der Lichtquellen, der Beleuchtungsdauer, der UV-Strahler des Bodengrundes, der Tages- und Nachttemperaturen sowie der Luft- und Bodenfeuchtigkeit, - auf die Mindestanforderungen an die Haltung der aufgelisteten Tiere verwiesen werde. In weiterer Folge wurden unter Angabe der Länge der Tiere Behältergrößen zugeordnet. Ad 4.) Zur Art der Verwendung der Tiere wurde ausgeführt, dass diese in öffentlich zugänglichen Ausstellungen, öffentlich zugänglichen Fütterungen und Vorträgen für Schulklassen bestehe. Zu 5.) machte sich Herr P selbst als verantwortliche Person namhaft. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Abhaltung von Spinnen- und Insektenausstellungen gemäß § 3 Abs 2 Tierschutzgesetz als unzulässig und der Antrag auf Dauerbewilligung zur Abhaltung von Reptilien und Amphibienausstellungen gemäß § 13 Abs 3 als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Begründend wurde zur Zurückweisung wegen mangelhafter Belegung ausgeführt, dass, unter Bezugnahme auf den Erlass der Stmk. Landesregierung, der FA 10A vom 07.12.2005 Bewilligungen nur aus Anlass einer konkret beabsichtigten Veranstaltung erteilt werden könnten. Diese Ausführungen seien auch dem nunmehrigen Berufungswerber zur Kenntnis gebracht worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei es dem Berufungswerber offenbar nicht möglich, den ursprünglichen Antrag durch Festlegung der ersten geplanten Veranstaltung (Datum) insoferne zu konkretisieren, als dadurch die Behörde in die Lage versetzt würde, die Rechtzeitigkeit des eingebrachten Antrages gemäß § 28 Abs 2 Tierschutzgesetz zu überprüfen. Zur Beschreibung der Tierhaltung fehlten nach wie vor Angaben über die Beschaffenheit des Untergrundes, Ausmaße und Ausstattungen der tatsächlich zur Verwendung vorgesehenen Behältnisse, Vorsorgemaßnahmen bezüglich einzuhaltende Temperatur- und Beleuchtungsprogramme, Sicherstellung der Luftfeuchtigkeit etc. Für einige Tiere fehlten jegliche Angaben. Zur Zurückweisung des Antrages auf Dauerbewilligung für Spinnen- und Insektenausstellungen wurde ausgeführt, dass es sich dabei um jene Arten handle, die dem 2. Hauptstück des Tierschutzgesetzes gemäß § 3 Abs 2 leg cit nicht unterlägen. In der dagegen eingebrachten weitwendig ausgeführten Berufung wurde zur Zurückweisung der Dauerbewilligung für Spinnen- und Insektenausstellungen ausgeführt, dass das Schreiben der Behörde vom 20.05.2008 ein geeignetes Mittel gewesen wäre, um den Mangel zu beheben, es hätte auf einen bescheidmäßigen Abspruch darüber verzichtet werden können. Weiters wurde ausgeführt, dass sich das Umfeld einer Veranstaltung keinesfalls in der Anmeldung und der erteilten Bewilligung erschöpfe, sondern sei dies vielmehr neben der Reservierung der Säle nur eine der grundlegenden Bedingungen für die Abhaltung einer Veranstaltung. Ein Bescheid alleine bewirke noch nichts, es brauche auch Zeit um die entsprechenden Werbematerialien zu verteilen. Die Argumentation, dass die Prüfung der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Antrages das Datum der ersten geplanten Veranstaltung  bekannt zu geben sei, sei reiner Bürokratismus und sachlich nicht gerechtfertigt. Die vierwöchige Frist, wie im Gesetz festgelegt gelte lediglich für Einzelveranstaltungen und sei für Besitzer einer Dauerbewilligung, ebenso bedeutungslos wie bei Beantragung einer Dauerbewilligung. Zur Haltung der Tiere, im konkreten Fall der Reptilien, wurde ausgeführt, dass die in den Mindestanforderungen abgedruckten Vorgaben derartig eingeengt seien, dass für persönliche Auslegungen damit Abweichungen nicht der geringste Freiraum verbleibe. Wenn aber kein Freiraum verbleibe, könne die Haltung nur mit denselben Worten und zwar haargenau denselben Worten beschrieben werden, wie sie in den Mindestanforderungen verwendet worden seien. Abweichungen und damit ähnliche Beschreibungen der Haltung seien, auch gemäß der Darstellung des Herrn Dr. F nicht konsensfähig Äste sind Äste und bleiben Äste, ob dekorativ verzweigt oder doof und gerade und Steine sind Steine, wie immer sie auch geformt sein mögen und der Bodengrund besteht aus Sand, Sand und Torf, Sand und Erde oder Erde allein. Wirklich brauchbar sind sie nicht, Torf trocknet aus und staubt, Sand hält an der Oberfläche keine Feuchtigkeit und Erde verschmutzt die Tiere, die Wände und die Scheiben. Allein die verschiedenen Walderden die zuvor mit zerzupftem Moos und Laub und stabileren Pflanzenfasern vermengt und aufgelockert worden sind, würden den Ansprüchen der Tiere gerecht: Sie sind weich, locker, feucht, aber nicht nass und daher sauber und in jeder Hinsicht brauchbar. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass andere steirische Bezirksverwaltungsbehörden mit den angebotenen Beschreibungen durchaus zufrieden gewesen seien, damit etwas anzufangen gewusst hätten und sich der problemlosen Erteilung der beantragten Bewilligung nichts in den Weg gestellt habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung, welche gemäß § 67 d Abs 1 ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden kann - der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung nicht beantragt - von nachfolgenden Feststellungen und Erwägungen aus:

Gemäß § 13 Abs 3 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG steht einem neuerlichen Antrag nicht entgegen (keine entschiedene Sache); Gegenstand der Berufungserledigung kann im Falle einer Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG nur die Frage sein, ob die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorlagen. Die Berufungsbehörde hat daher im Gegenstande zu prüfen, ob der von der Behörde erster Instanz erteilte Mängelbehebungsauftrag zu Recht erfolgte und ob diesen entsprochen wurde oder eben nicht. Zum Auftrag, das Datum der ersten Ausstellung bekannt zu geben, ist auszuführen, dass die Nichtbekanntgabe eines derartigen Datums keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG darstellt. Der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zitierte Erlass des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 10A vom 07.12.2005 (GZ: FA10A-77TI/1/05/559) ist zumindest in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass es im Gegenstand dieses Erlasses um die Abhaltung einer Börse geht, für die die Tierschutzveranstaltung-VO im Gegensatz zur verfahrensgegenständlichen Ausstellung besondere Bestimmungen vorsieht, findet dieser im Gesetz keine Deckung; die darin geäußerte Rechtsansicht, dass erst aus Anlass einer konkret beabsichtigten Abhaltung einer Börse beurteilbar sei, wie die Veranstaltung abgehalten werde und im Zuge dieser Börse die erforderlichen Angaben zu machen seien, um beurteilen zu können, ob eine Bewilligung erteilt werde, würde dazu führen, dass die erste Veranstaltung ohne rechtskräftigen Bescheid und daher gesetzeswidrig durchzuführen oder abzuhalten ist. § 28 Abs 1 TSchG sieht für die Erteilung einer Bewilligung als Dauerbewilligung besondere Bestimmungen vor. Bei der Erteilung einer Dauerbewilligung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. Die Behörde, in deren örtlichem Sprengel der Standort der Genehmigung für die Haltung der auszustellenden Tiere ist, entscheidet über die Bewilligung gem. § 23 TSchG; bei jener Behörde, in deren örtlichen Sprengel die Ausstellung stattfinden wird, ist die Anzeige zu erstatten. Die Frist zwischen Antragstellung und erster Durchführung der Veranstaltung gem. § 28 TschG soll die Behörde in die Lage versetzen, Veranlassungen für eine Kontrolle der Veranstaltung zu treffen. Bei Vorliegen einer Dauerbewilligung fallen jedoch die Zuständigkeiten hinsichtlich Erteilung der Bewilligung einerseits und Kontrolle und Setzung von allfälligen Maßnahmen andererseits auseinander. Es kann daher nicht erkannt werden, aus welchem Grund die Erteilungsbehörde eine positive Erledigung des Antrages auf Dauerbewilligung von der Bekanntgabe des ersten Termines der ohnedies gesondert anzuzeigenden Veranstaltung abhängig macht. Ausschlaggebend alleine ist, dass die Ausstellung erst nach einer rechtskräftig erteilten Bewilligung erfolgt und diese jeweils zwei Wochen vor dem tatsächlichen Termin anzuzeigen ist. Da sich die Bestimmung des § 28 Abs 2 TSchG undifferenziert auf Einzelbewilligungen und Dauerbewilligungen bezieht, ist die Behörde verpflichtet im Rahmen einer zulässigen Interpretation den Gesetzestext mit Sinn zu erfüllen. Dieser kann keinesfalls darin liegen, einen Antragsteller zu gesetzwidrigen Handlungen zu verpflichten oder eine positive Erledigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht notwendigen Daten abhängig zu machen. Die Nichtentsprechung dieses Auflagenpunktes berechtigt daher die Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG. Die Aufträge 2. -

5. ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs 2 TSchG sowie § 1 Abs 1 der Tierschutzveranstaltungsverordnung. Eine Liste der Tiere nach Art und Anzahl, die Verwendung der Tiere, wurde der Behörde gegenüber fristgerecht bekannt gegeben bzw. übermittelt und eine verantwortliche Person namhaft gemacht. Bleibt zu prüfen, ob dem Auftrag 3. Beschreibung der Tierhaltung entsprochen wurde. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 23 Z 2 Tierschutzgesetz ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftliche Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht. Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung nähere Bestimmungen, unter anderem hinsichtlich der Haltung der Tiere während der Veranstaltung zu erlassen. Der Antragsteller hat daher alle Daten zu liefern, die erforderlich sind, um prüfen zu können, ob die gemäß Tierschutzgesetz begründeten Verordnungen eingehalten werden. Ein Verweis auf die in den Verordnungen abgedruckten Tabellen und Vorgaben, ein Verweis auf die Mindestanforderungen an die Haltung der aufgelisteten Tiere, entspricht schon begrifflich nicht dem Erfordernis der Beschreibung der Tierhaltung. Der Antragsteller hat sein Vorhaben der Behörde gegenüber so konkret darzulegen, dass diese in die Lage versetzt wird, dieses Vorhaben auf dessen Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den darauf gegründeten Verordnungen prüfen zu können. Die Entscheidung der Behörde erster Instanz ist daher aus diesem Grunde im Ergebnis richtig und die Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG ebenso gesetzeskonform, wie die Zurückweisung gemäß § 3 Abs 2 Tierschutzgesetz, deren Richtigkeit im Übrigen nicht in Zweifel gezogen wurde. Abschließend ist festzuhalten, dass die Zurückweisung des Antrages nicht daran hindert einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Dauerbewilligung für die Abhaltung von Ausstellungen zu stellen.

Schlagworte
Dauerbewilligung Tierausstellung Antrag Voraussetzungen Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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