Norm: KSchG §5c Abs1 Z1KSchG §28a
Rechtssatz: Eine Verletzung läuft allgemeinen Verbraucherinteressen zuwider, weil er Kunden im Streitfall die Rechtsverfolgung dadurch erschwert, dass sie eine ladungsfähige Anschrift erst zeit- und kostenaufwendig ermitteln müssen. Entscheidungstexte 4 Ob 175/03v Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 175/03v ... mehr lesen...
Norm: KSchG §5c Abs1 Z1KSchG §28a
Rechtssatz: Eine Verletzung läuft allgemeinen Verbraucherinteressen zuwider, weil er Kunden im Streitfall die Rechtsverfolgung dadurch erschwert, dass sie eine ladungsfähige Anschrift erst zeit- und kostenaufwendig ermitteln müssen. Entscheidungstexte 4 Ob 175/03v Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 175/03v ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte verlegt und vertreibt Bücher und Zeitschriften. Dabei bietet sie unter anderem die Mitgliedschaft in einem „PonyClub" an. Die „Mitglieder" erhalten monatlich „Abenteuer-" bzw „Spezialpakete" mit „tollen Büchern, Extras und Überraschungen" zugeschickt, wofür jeweils ein Entgelt von 17,95 bzw 23,95 EUR (inklusive Versandkosten) zu zahlen ist. Der Inhalt der Pakete wird jeweils vorweg in einem „PonyClub-Magazin" vorgestellt; die „Mitglieder" können a... mehr lesen...
Norm: KSchG §5c Abs1 Z6KSchG §5gKSchG §28a
Rechtssatz: Das Fehlen der Information über das Rücktrittsrecht verstößt auch bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit gegen § 5c KSchG. Das Rücktrittsrecht führt allerdings - anders als die nur für die Zukunft wirkende Kündigung - zu einer Rückabwicklung des Vertrages. Entscheidungstexte 4 Ob 57/08y Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/0... mehr lesen...
Norm: KSchG §5c Abs1 Z6KSchG §5gKSchG §28a
Rechtssatz: Das Fehlen der Information über das Rücktrittsrecht verstößt auch bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit gegen § 5c KSchG. Das Rücktrittsrecht führt allerdings - anders als die nur für die Zukunft wirkende Kündigung - zu einer Rückabwicklung des Vertrages. Entscheidungstexte 4 Ob 57/08y Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/0... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte vertreibt im Versandhandel Waren an Letztverbraucher. Mitte Jänner 2003 versandte sie mit dem Frühjahrskatalog 2003 einen persönlich adressierten Bestellbogen sowie einen Bestellschein samt Geschenkanforderung, beide mit der Absenderbezeichnung "3 ***** 5400 Hallein". Auf der letzten Seite des Bestellkatalogs befinden sich zwei "Reserve-Bestellkarten" im üblichen Format von Postkarten mit dem Vordruck der Zustelladresse "3 ***** Versand, Postfach 126, 5400... mehr lesen...
Norm: EG-RL 97/7/EG - Fernabsatz-RL 397L0007 Art4 Abs1 litaKSchG §5c Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Unternehmer verstößt gegen § 5c Abs 1 Z 1 KSchG, wenn er seine Adresse zwar mit einem Firmenschlagwort, einem Postfach und der Angabe der Gemeinde seines Sitzes angibt, eine genaue geografische Bezeichnung (Straßenangabe) aber unterlässt. Entscheidungstexte 4 Ob 175/03v Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: EG-RL 97/7/EG - Fernabsatz-RL 397L0007 Art4 Abs1 litaKSchG §5c Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Unternehmer verstößt gegen § 5c Abs 1 Z 1 KSchG, wenn er seine Adresse zwar mit einem Firmenschlagwort, einem Postfach und der Angabe der Gemeinde seines Sitzes angibt, eine genaue geografische Bezeichnung (Straßenangabe) aber unterlässt. Entscheidungstexte 4 Ob 175/03v Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...