RS OGH 2008/9/23 4Ob175/03v, 4Ob57/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

KSchG §5c Abs1 Z1
KSchG §28a

Rechtssatz

Eine Verletzung läuft allgemeinen Verbraucherinteressen zuwider, weil er Kunden im Streitfall die Rechtsverfolgung dadurch erschwert, dass sie eine ladungsfähige Anschrift erst zeit- und kostenaufwendig ermitteln müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123819

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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