Norm: KSchG §39 KSchG § 39 heute KSchG § 39 gültig ab 01.10.1979
Rechtssatz: § 39 KSchG nimmt alle Altverträge explizit und einheitlich vom Anwendungsbereich des KSchG aus. Diese einheitliche intertemporale Anknüpfung für Ziel? und Dauerschuldverhältnisse nach dem Datum ihres Abschlus... mehr lesen...