Entscheidungsgründe: Der Kläger und seine Lebensgefährtin buchten im September 2005 über Vermittlung eines Reisebüros für die Zeit vom 16. bis 30. Oktober 2005 eine von der Beklagten veranstaltete Pauschalreise nach Yucatan (Mexiko). Der Preis betrug jeweils 2.224 EUR; sicheres Badewetter war ein ausschlaggebendes Kriterium für die Wahl des Reiseziels. Die Halbinsel Yucatan liegt nördlich von Honduras und westlich von Kuba am nordwestlichen Rand des karibischen Meers. Sie ist ein h... mehr lesen...
Norm: KSchG §31e Abs3
Rechtssatz: Bei Reisekosten von € 42,-- pro Person und pro Tag stellt dieser Betrag das Maximum für den Ersatz entgangener Urlaubsfreude dar; wird der Zweck des Urlaubes etwa zur Hälfte vereitelt, scheint ein Ersatzbetrag von € 20,-- angemessen. Entscheidungstexte 6 R 284/08v Entscheidungstext LG RIED 14.10.2008 6 R 284/08v ... mehr lesen...
Norm: KSchG §31e Abs3
Rechtssatz: Bei der Bemessung des Ersatzanspruches ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. Die sich vor allem am Reisepreis orientierende Formel Reisepreis/Reisedauer x voll vertane Tage x Minderungsquote versagt bei Luxusreisen, wenn der sich nach dieser Berechnung ergebende Betrag nicht mehr in e... mehr lesen...
Norm: KSchG §31e Abs3
Rechtssatz: Ein Pauschalbetrag von € 15,-- pro Tag und Person als Ersatz für entgangene Urlaubsfreude ist jedenfalls angemessen, wenn bei der rund einwöchigen Radreise (durch Jordanien) nur ca. 80 Radfahrkilometer anstatt der zugesagten "ca. 270 km" zurückgelegt wurden, stellt doch die Kilometerleistung bei einer mehrtägigen Fahrradtour eine "zentrale Einzelleistung" dar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §31e Abs3
Rechtssatz: Der Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude steht dem "Reisenden" zu. Die im § 31e Abs 3 KSchG als Voraussetzung für den Zuspruch eines angemessenen Ersatzes der entgangenen Urlaubsfreude normierte "Erheblichkeitsschwelle" wird durch das Fehlen von Meeressicht für die Dauer von drei Tagen sowie dem Ärger über eine Flugverspätung (17 Stunden; in dieser Zeit wurde den Reiseteilnehmern eine ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1293ABGB §1295 Ia4ABGB §1323 AKSchG idF des ZivRÄG 2004 §31e Abs3
Rechtssatz: Bereits vor Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 bestand in Fällen schwerwiegender Mängel einer Reiseveranstaltung ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude. Für diesen Anspruch reicht leichtes Verschulden des Reiseveranstalters aus. Entscheidungstexte 5 Ob 242/04f Entscheidungstext... mehr lesen...