RS OGH 2006/2/15 37R202/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2006
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Norm

KSchG §31e Abs3
  1. KSchG § 31e gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2017
  2. KSchG § 31e gültig von 01.05.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993

Rechtssatz

Der Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude steht dem "Reisenden" zu. Die im § 31e Abs 3 KSchG als Voraussetzung für den Zuspruch eines angemessenen Ersatzes der entgangenen Urlaubsfreude normierte "Erheblichkeitsschwelle" wird durch das Fehlen von Meeressicht für die Dauer von drei Tagen sowie dem Ärger über eine Flugverspätung (17 Stunden; in dieser Zeit wurde den Reiseteilnehmern eine Stadtrundfahrt durch Havanna und ein Mittagessen geboten) nicht erreicht.Der Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude steht dem "Reisenden" zu. Die im Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG als Voraussetzung für den Zuspruch eines angemessenen Ersatzes der entgangenen Urlaubsfreude normierte "Erheblichkeitsschwelle" wird durch das Fehlen von Meeressicht für die Dauer von drei Tagen sowie dem Ärger über eine Flugverspätung (17 Stunden; in dieser Zeit wurde den Reiseteilnehmern eine Stadtrundfahrt durch Havanna und ein Mittagessen geboten) nicht erreicht.

Anmerkung

Der Rechtssatz war bis zum 30.11.2023 zu RLI0000011 veröffentlicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00458:2006:RLI0000011

Im RIS seit

15.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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