Norm
KSchG §31e Abs3Rechtssatz
Der Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude steht dem "Reisenden" zu. Die im § 31e Abs 3 KSchG als Voraussetzung für den Zuspruch eines angemessenen Ersatzes der entgangenen Urlaubsfreude normierte "Erheblichkeitsschwelle" wird durch das Fehlen von Meeressicht für die Dauer von drei Tagen sowie dem Ärger über eine Flugverspätung (17 Stunden; in dieser Zeit wurde den Reiseteilnehmern eine Stadtrundfahrt durch Havanna und ein Mittagessen geboten) nicht erreicht.Der Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude steht dem "Reisenden" zu. Die im Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG als Voraussetzung für den Zuspruch eines angemessenen Ersatzes der entgangenen Urlaubsfreude normierte "Erheblichkeitsschwelle" wird durch das Fehlen von Meeressicht für die Dauer von drei Tagen sowie dem Ärger über eine Flugverspätung (17 Stunden; in dieser Zeit wurde den Reiseteilnehmern eine Stadtrundfahrt durch Havanna und ein Mittagessen geboten) nicht erreicht.
Anmerkung
Der Rechtssatz war bis zum 30.11.2023 zu RLI0000011 veröffentlicht.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:2006:RLI0000011Im RIS seit
15.02.2006Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023