Norm: KSchG §30a Abs1
Rechtssatz: Beim Rücktrittsrecht nach §30a Abs1 KSchG kommt es nur auf die erstmalige Besichtigung des Objekts durch den präsumptiven Erwerber an. Dieser muss sich eine bereits früher vorgenommene Besichtigung des Objekts durch einen Dritten (in casu: Ehegatten) nicht zurechnen lassen. Entscheidungstexte 3 Ob 22/02k Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 22... mehr lesen...