Norm
KSchG §30a Abs1Rechtssatz
Beim Rücktrittsrecht nach §30a Abs1 KSchG kommt es nur auf die erstmalige Besichtigung des Objekts durch den präsumptiven Erwerber an. Dieser muss sich eine bereits früher vorgenommene Besichtigung des Objekts durch einen Dritten (in casu: Ehegatten) nicht zurechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116951Dokumentnummer
JJR_20020919_OGH0002_0030OB00022_02K0000_001