Entscheidungen zu § 29 Abs. 1 KSchG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2008/7/8 4Ob57/08y

Entscheidungsgründe: Die Beklagte verlegt und vertreibt Bücher und Zeitschriften. Dabei bietet sie unter anderem die Mitgliedschaft in einem „PonyClub" an. Die „Mitglieder" erhalten monatlich „Abenteuer-" bzw „Spezialpakete" mit „tollen Büchern, Extras und Überraschungen" zugeschickt, wofür jeweils ein Entgelt von 17,95 bzw 23,95 EUR (inklusive Versandkosten) zu zahlen ist. Der Inhalt der Pakete wird jeweils vorweg in einem „PonyClub-Magazin" vorgestellt; die „Mitglieder" können a... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.07.2008

TE OGH 2003/9/23 4Ob175/03v

Begründung: Die Beklagte vertreibt im Versandhandel Waren an Letztverbraucher. Mitte Jänner 2003 versandte sie mit dem Frühjahrskatalog 2003 einen persönlich adressierten Bestellbogen sowie einen Bestellschein samt Geschenkanforderung, beide mit der Absenderbezeichnung "3 ***** 5400 Hallein". Auf der letzten Seite des Bestellkatalogs befinden sich zwei "Reserve-Bestellkarten" im üblichen Format von Postkarten mit dem Vordruck der Zustelladresse "3 ***** Versand, Postfach 126, 5400... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 23.09.2003

RS OGH 2003/9/23 4Ob175/03v, 4Ob57/08y

Norm: KSchG §28aKSchG §29 Abs1UWG §1 C2UWG §1 A
Rechtssatz: Ob die Beklagte durch die Verletzung von § 5c Abs 1 Z 1 KSchG auch einen Wettbewerbsvorsprung erlangt, ist bei einem Unterlassungsanspruch nach § 28a KSchG in Verbindung mit § 29 Abs 1 KSchG ohne Bedeutung. Entscheidungstexte 4 Ob 175/03v Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 175/03v ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.09.2003

TE OGH 1999/1/27 7Ob170/98w

Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt in zahlreichen Verbrauchermärkten in ganz Österreich den Einzelhandel mit Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs. 1996 wurde von ihr das Kundenprogramm "Friends of M*****" ins Leben gerufen. In einem der Entscheidung im Anhang angeschlossenen Folder informiert die Beklagte ihre Kunden über dieses Kundenprogramm, auf der Rückseite dieses Folders sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt. Diese lauten ausz... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.01.1999

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