Norm
KSchG §28aRechtssatz
Ob die Beklagte durch die Verletzung von § 5c Abs 1 Z 1 KSchG auch einen Wettbewerbsvorsprung erlangt, ist bei einem Unterlassungsanspruch nach § 28a KSchG in Verbindung mit § 29 Abs 1 KSchG ohne Bedeutung.Ob die Beklagte durch die Verletzung von Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG auch einen Wettbewerbsvorsprung erlangt, ist bei einem Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28 a, KSchG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, KSchG ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RechtsbruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0123820Im RIS seit
23.10.2003Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012