Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt ein Pflegeheim mit mehr als 132 Heimplätzen. Sie stellt neben acht Zweibettzimmern überwiegend Einbettzimmer zur Verfügung. Die Heimbewohner stammen vorwiegend aus Wien. Der Heimvertrag wird bei seinem Abschluss Punkt für Punkt durchbesprochen. Dabei wird auch erläutert, wie die Abwicklung im Todesfall erfolgt, zu der auch die Zimmerräumung gehört. Unter der Überschrift „Beendigung des Vertrages durch Todesfall" enthält der Heimvertrag in... mehr lesen...
Norm: ABGB §864a ABGB §879 Abs3 E KSchG §6 Abs3 KSchG §27d Abs1 Z7 KSchG §27h Abs2 ABGB § 864a heute ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 ... mehr lesen...