RS OGH 2008/2/21 6Ob261/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2008
beobachten
merken

Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3
KSchG §27d Abs1 Z7
KSchG §27h Abs2

Rechtssatz

Der Heimvertrag endet mit dem Tod des Heimbewohners. Der Heimvertrag muss über die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses informieren. Dies betrifft insbesondere auch die Räumung der Wohnräume von Fahrnissen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Beisatz: Eine Klausel, nach der der Heimträger berechtigt ist für die Weiterbenützung des Zimmers nach dem Tod, Entgelt zu verlangen und nach Ablauf einer weiteren Frist die Räumung und Lagerung der Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses zu veranlassen, trägt den Interessen des Heimträgers an einer raschen Räumung Rechnung und ist zulässig. (T1); Veröff: SZ 2008/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123331

Im RIS seit

22.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten