Norm: KSchG §25d Abs2
Rechtssatz: Eine Mäßigung ist nur möglich, wenn zusätzlich zum krassen Missverhältnis der Verbindlichkeiten des Interzedenten zu seinem Haftungsfonds weitere Umstände vorliegen. Diese Umstände sind beispielhaft angeführt („insbesondere"). Eine Ermäßigung der Verbindlichkeit des Interzedenten ist bereits ohne Verwirklichung eines der im § 25d Abs 2 Z 4 KSchG genannten Tatbestände möglich. Die Umstände des § 25d Abs 2 KSchG ... mehr lesen...