Norm: KSchG §15 Abs1KSchG §6 Abs1 Z1
Rechtssatz: An der von der Judikatur abgelehnten analogen Anwendung des § 15 KSchG und der Beschränkung auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse ist festzuhalten, weil der Gesetzgeber mit § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von § 15 KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigu... mehr lesen...