RS OGH 2024/5/23 5Ob205/13b; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 4Ob196/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
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Norm

KSchG §15 Abs1
KSchG §6 Abs1 Z1
  1. KSchG § 15 heute
  2. KSchG § 15 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1984
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

An der von der Judikatur abgelehnten analogen Anwendung des § 15 KSchG und der Beschränkung auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse ist festzuhalten, weil der Gesetzgeber mit § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von § 15 KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Parteien eines Verbrauchervertrags zur Verfügung stellt. Die Wertungen des § 15 KSchG haben auch nicht in die Beurteilung von Dauerschuldverhältissen nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG einzufließen, weil die Übernahme von Wertungen einer gesetzlichen Bestimmung auf Sachverhalte, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut davon ausgenommen sind, im Ergebnis einer Analogie nahe kommt.An der von der Judikatur abgelehnten analogen Anwendung des Paragraph 15, KSchG und der Beschränkung auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse ist festzuhalten, weil der Gesetzgeber mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von Paragraph 15, KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Parteien eines Verbrauchervertrags zur Verfügung stellt. Die Wertungen des Paragraph 15, KSchG haben auch nicht in die Beurteilung von Dauerschuldverhältissen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG einzufließen, weil die Übernahme von Wertungen einer gesetzlichen Bestimmung auf Sachverhalte, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut davon ausgenommen sind, im Ergebnis einer Analogie nahe kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129373

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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