Norm: KSchG §12 Abs1KSchG §12 Abs2
Rechtssatz: Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG ist analog auf Verwertungsabreden anzuwenden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung macht allerdings die Abrede oder gar die Verpfändung nicht unwirksam, sondern führt nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr des § 12 Abs 2 KSchG. Entscheidungstexte 8 Ob 4/04b Entscheidungstext OGH 12.03.2004 ... mehr lesen...