Rechtssatz
Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG ist analog auf Verwertungsabreden anzuwenden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung macht allerdings die Abrede oder gar die Verpfändung nicht unwirksam, sondern führt nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr des § 12 Abs 2 KSchG.Das Verbot des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG ist analog auf Verwertungsabreden anzuwenden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung macht allerdings die Abrede oder gar die Verpfändung nicht unwirksam, sondern führt nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr des Paragraph 12, Absatz 2, KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118751Dokumentnummer
JJR_20040312_OGH0002_0080OB00004_04B0000_003