RS OGH 2004/3/12 8Ob4/04b

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Norm

KSchG §12 Abs1
KSchG §12 Abs2

Rechtssatz

Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG ist analog auf Verwertungsabreden anzuwenden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung macht allerdings die Abrede oder gar die Verpfändung nicht unwirksam, sondern führt nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr des § 12 Abs 2 KSchG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118751

Dokumentnummer

JJR_20040312_OGH0002_0080OB00004_04B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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