Norm: KSchG §12 KSchG § 12 heute KSchG § 12 gültig ab 01.10.1979
Rechtssatz:
Bei verbotenen Sicherungsgeschäften hat der Gläubiger zu beweisen, dass der Verbraucher von einer Schuld befreit wurde (so bereits ÖBA 2000, 433).
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Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Drittschuldnerklage (§ 308 EO) begehrt die Klägerin die Zahlung von S 65.809,-- sA mit der
Begründung: , sie habe Richard K*****, einem Arbeitnehmer der Beklagten, Kredite und Darlehen gewährt, zu deren Besicherung dieser der klagenden Partei seine Lohnansprüche gegenüber der Beklagten verpfändet habe. Die Beklagte habe am 3. 11. 1992 die entsprechende Verständigung entgegengenommen und die Klägerin (-infolge von Vorpfandrechten-) an vi... mehr lesen...
Norm: KSchG §12 KSchG § 12 heute KSchG § 12 gültig ab 01.10.1979
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Ve... mehr lesen...
Norm: KSchG §12 KSchG § 12 heute KSchG § 12 gültig ab 01.10.1979
Rechtssatz:
Ob es sich um eine fällige oder nicht fällige Unternehmerforderung handelt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Abtretungsvertrages.
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