Norm: RStDG §111 Z5 RStDG Art2a Abs1 RStDG §205 RStDG § 111 heute RStDG § 111 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024 RStDG § 111 gültig von 01.01.2012 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011 RStDG § 111 ... mehr lesen...
Norm: RstDG §101RstDG §111
Rechtssatz: Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Überprüfung der Rechtsansicht eines Senats des Obersten Gerichtshofs erfolgt nur in dem Sinn, dass sie in Folgeentscheidungen oder der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs bestätigt oder abgelehnt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...