RS OGH 2014/2/10 Ds24/13

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Veröffentlicht am 10.02.2014
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Norm

RstDG §101
RstDG §111

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Überprüfung der Rechtsansicht eines Senats des Obersten Gerichtshofs erfolgt nur in dem Sinn, dass sie in Folgeentscheidungen oder der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs bestätigt oder abgelehnt wird.

Entscheidungstexte

  • Ds 24/13
    Entscheidungstext OGH 10.02.2014 Ds 24/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129179

Im RIS seit

18.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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