Entscheidungsgründe: Der Kläger, ein Drogist, der nur einen Detailhandel mit von diversen Produzenten in größeren Mengen angekauften und so oder in kleineren Mengen unverändert weitergegebenen Chemikalien, nicht aber deren Erzeugung betreibt, lieferte am 24.6.1992 an die Firma C***** in L***** nicht, wie bestellt, ein Kilogramm Aktivkohle, sondern Graphitstaub. Unter anderem durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung desselben mit anderen Produkten bei Herstellung eines H... mehr lesen...