1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 01.06.2006 eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 15 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgegeben, obwohl sie gewusst habe oder wissen hätte müssen, dass sie ihrer Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen konnte bzw könne. Sie habe über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.440 Euro (inklusive anteiliger Sonderzahlungen) verfügt. Das Existenzminimum (unpfändbarer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigte hat eine Haftungserklärung, die im Verfahren der beantragten Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen war, abgegeben. Weil die Beschuldigte nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft bei Abgabe dieser Haftungserklärung wusste oder wissen musste, dass sie ihrer Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann, wurde sie bestraft. Bei der betreffenden Übertretung handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, sondern um ein so genanntes Begehungsd... mehr lesen...