TE Uvs Bescheid 2009/5/4 1-410/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2009
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Norm

NAG §77 Abs2 Z2
NAG §2 Abs2 Z15
VStG §22
  1. NAG § 77 heute
  2. NAG § 77 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 77 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 77 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  5. NAG § 77 gültig von 15.07.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 77 gültig von 09.06.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. NAG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 08.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. NAG § 77 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 77 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. NAG § 77 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  12. NAG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Seyfried über die Berufung der S G, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.06.2007, Zl X-9-2007/08251, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 01.06.2006 eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 15 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgegeben, obwohl sie gewusst habe oder wissen hätte müssen, dass sie ihrer Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen konnte bzw könne. Sie habe über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.440 Euro (inklusive anteiliger Sonderzahlungen) verfügt. Das Existenzminimum (unpfändbarer Freibetrag) im konkreten Fall gemäß § 291a EO betrage 934,20 Euro. Auf Grund der durchgeführten Berechnungen wäre sie keinesfalls in der Lage gewesen, ihren Unterhaltsverpflichtungen (monatlich 726 Euro für die volljährige Tochter) im Fall eines Zuzuges nachzukommen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 77 Abs 2 Z 2 iVm § 2 Abs 1 Z 15 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 01.06.2006 eine Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgegeben, obwohl sie gewusst habe oder wissen hätte müssen, dass sie ihrer Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen konnte bzw könne. Sie habe über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.440 Euro (inklusive anteiliger Sonderzahlungen) verfügt. Das Existenzminimum (unpfändbarer Freibetrag) im konkreten Fall gemäß Paragraph 291 a, EO betrage 934,20 Euro. Auf Grund der durchgeführten Berechnungen wäre sie keinesfalls in der Lage gewesen, ihren Unterhaltsverpflichtungen (monatlich 726 Euro für die volljährige Tochter) im Fall eines Zuzuges nachzukommen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie das ihr zur Last gelegte Delikt nicht begangen habe. Bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens sei unberücksichtigt geblieben, dass sie neben den Geldbezügen auch Naturalbezüge erhalte. Diese würden rechnerisch das für die Berechnung relevante monatliche Einkommen erhöhen. Die Unterhaltsverpflichtung sei weiters mit 726 Euro monatlich zu hoch bewertet und widerspreche damit den gesetzlichen Bestimmungen. Es werde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen; in eventu unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie das ihr zur Last gelegte Delikt nicht begangen habe. Bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens sei unberücksichtigt geblieben, dass sie neben den Geldbezügen auch Naturalbezüge erhalte. Diese würden rechnerisch das für die Berechnung relevante monatliche Einkommen erhöhen. Die Unterhaltsverpflichtung sei weiters mit 726 Euro monatlich zu hoch bewertet und widerspreche damit den gesetzlichen Bestimmungen. Es werde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen; in eventu unter Anwendung des Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Am 01.06.2006 hat die Beschuldigte die von einem österreichischen Notar beglaubigte Haftungserklärung mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer für ihre in Mazedonien lebende volljährige Tochter D G, gemäß § 2 Abs 1 Z 15 NAG abgegeben, wonach sie ua für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen werde. Der betreffende Antrag auf Niederlassungsbewilligung (als „Angehörige“) für diese Tochter wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.01.2007 abgelehnt. Mit Strafverfügung vom 08.03.2007 wurde die Beschuldigte wegen einer Übertretung nach § 77 Abs 2 Z 2 NAG im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Niederlassungsverfahren bestraft.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 01.06.2006 hat die Beschuldigte die von einem österreichischen Notar beglaubigte Haftungserklärung mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer für ihre in Mazedonien lebende volljährige Tochter D G, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG abgegeben, wonach sie ua für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen werde. Der betreffende Antrag auf Niederlassungsbewilligung (als „Angehörige“) für diese Tochter wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.01.2007 abgelehnt. Mit Strafverfügung vom 08.03.2007 wurde die Beschuldigte wegen einer Übertretung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Niederlassungsverfahren bestraft.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes als erwiesen angenommen.

5.       Nach § 77 Abs 2 Z 2 NAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 15 abgegeben hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann. Eine derartige Übertretung ist mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.5. Nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, abgegeben hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann. Eine derartige Übertretung ist mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Der § 2 Abs 1 Z 15 NAG umschreibt nachfolgende Begriffsbestimmung: „Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG, BGBl I Nr 80/204, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten nachgewiesen wird.“Der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG umschreibt nachfolgende Begriffsbestimmung: „Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, BGBl römisch eins Nr 80/204, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten nachgewiesen wird.“

Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Nach § 31 Abs 2 beträgt die Verjährungsfrist ………. bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Nach Paragraph 31, Absatz 2, beträgt die Verjährungsfrist ………. bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschuldigte die Haftungserklärung, die im Verfahren der beantragten Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen war, am 01.06.2006 abgegeben. Weil die Beschuldigte nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft bei Abgabe dieser Haftungserklärung wusste oder wissen musste, dass sie ihrer Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann, wurde sie bestraft. Bei der betreffenden Übertretung handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, sondern um ein so genanntes Begehungsdelikt, das ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedroht. Die Unterscheidung dieser beiden Delikte ist insbesondere für die Frage der Verjährung von Bedeutung. Davon ausgehend ist festzuhalten, dass die Frist für die Verfolgungsverjährung am Tag der Abgabe der Haftungserklärung, somit am 01.06.2006 zu laufen begonnen hat. Die erste Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung demgegenüber wurde am 08.03.2007, somit außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung gesetzt. Demnach war das Verwaltungsstrafverfahren infolge Verjährung einzustellen. Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass auch der Vorwurf, die Beschuldigte hätte die ihr zur Last gelegte Tat in der besonders intensiven Form der vorsätzlichen „Wissentlichkeit“ (vgl Umschreibung des Strafnorm) begangen, nach der Aktenklage nicht ohne weiters angenommen werden kann.Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschuldigte die Haftungserklärung, die im Verfahren der beantragten Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen war, am 01.06.2006 abgegeben. Weil die Beschuldigte nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft bei Abgabe dieser Haftungserklärung wusste oder wissen musste, dass sie ihrer Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann, wurde sie bestraft. Bei der betreffenden Übertretung handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, sondern um ein so genanntes Begehungsdelikt, das ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedroht. Die Unterscheidung dieser beiden Delikte ist insbesondere für die Frage der Verjährung von Bedeutung. Davon ausgehend ist festzuhalten, dass die Frist für die Verfolgungsverjährung am Tag der Abgabe der Haftungserklärung, somit am 01.06.2006 zu laufen begonnen hat. Die erste Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung demgegenüber wurde am 08.03.2007, somit außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung gesetzt. Demnach war das Verwaltungsstrafverfahren infolge Verjährung einzustellen. Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass auch der Vorwurf, die Beschuldigte hätte die ihr zur Last gelegte Tat in der besonders intensiven Form der vorsätzlichen „Wissentlichkeit“ vergleiche Umschreibung des Strafnorm) begangen, nach der Aktenklage nicht ohne weiters angenommen werden kann.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Abgabe Haftungserklärung, kein Dauerdelikt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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