Gem § 37 AVG hat die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gem Paragraph 37, AVG hat die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gem § 60 AVG hat die Behörde in der Begründung: eines Bescheides... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Osterauer über die als Beschwerde geltende Berufung des Herrn Victor F., vertreten durch Mag. G., gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 27.11.2013, Zl. MA35-9/3001082-01 (Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ Kartennummer A27850468), wegen Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a Abs. 9 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) zu Recht erkannt: ... mehr lesen...